Gesundheit schützen – Brunnenwasser testen
Zu den Pflichten der Brunnenbesitzer gehört nicht nur die vorgeschriebene Brunnenuntersuchung, sondern auch die Verwendung der vorgeschriebenen Materialien beim Bau eines Brunnens. So dürfen in Hausbrunnen nur korrosionsbeständige Materialien genutzt werden, wie verzinktes Stahlblech oder nicht rostender Edelstahl. Holz und Eisen sind zu vermeiden. Bei dezentralen kleinen Wasserwerken muss der Gebrauch von Chemikalien und Desinfektionsmitteln nach § 21 (TrinkwV 2001) mindestens wöchentlich aufgezeichnet werden2.
Es gehört zu den Pflichten der Brunnenbesitzer, die Wasserverbraucher über deren Einsatz zu informieren. Zudem muss ein Betriebsbuch über die Brunnenanlage geführt werden, indem unter anderem Ergebnisse der Brunnenuntersuchung und Begehungsprotokolle aufgeführt werden. Sämtliche Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Gut zu wissen …
Das Gesundheitsamt steht für Fragen zur Verfügung und gibt Auskunft darüber, ob es zu den Pflichten der Brunnenbesitzer gehört, den Hausbrunnen noch bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Wird bei einer Brunnenuntersuchung eine Grenzwertüberschreitung festgestellt, so ist diese unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Dadurch erforderliche Nutzungseinschränkungen sind auch an Dritte, die das Brunnenwasser beziehen, weiterzugeben. Weiter gehört es nach § 16 (TrinkwV 2001) zu den Pflichten der Brunnenbesitzer von dezentralen kleinen Wasserwerken einen Maßnahmenplan zu erstellen. Dieser findet Anwendung, wenn das Brunnenwasser getestet und für qualitativ minderwertig befunden wurde oder die Brunnenanlage defekt ist.
Referenzen
1 TrinkwV: Wasserqualität Brunnenwasser
2 TrinkwV §21: Brunnenbau Berichtspflichten
3 RBK: Brunnenbesitzer Pflichten